der RHS GmbH, im Folgenden kurz RHS genannt.
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen.
RHS schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (z.B. individuelle Pflichtenhefte oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelles Pflichtenheft) für alle Rechtsbeziehungen zwischen RHS und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen RHS und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen.
Änderungen der Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RHS werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Unternehmer nicht binnen zwei und Konsumenten nicht binnen vier Wochen widersprechen. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
1.3. Zusatzvereinbarungen.
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt gegenüber Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt, wie Lastenhefte, werden selbst bei Kenntnis von RHS nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von RHS in das Angebot integriert oder von RHS zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von RHS nur dann wirksam, wenn diese von RHS mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht RHS der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch RHS bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RHS gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von RHS und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von RHS vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss und -laufzeit
2.1. Angebot durch RHS.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von RHS an den Auftraggeber. Die Angebote von RHS sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei RHS gebunden.
2.2. Angebot durch den Auftraggeber.
Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von RHS (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an RHS, so sind Unternehmer an diesen zwei Wochen, Konsumenten eine Woche ab dessen Zugang bei RHS gebunden.
2.3. Annahme durch RHS.
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch RHS zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass RHS z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass RHS den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.
2.4. Vertragslaufzeit.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist der Sitz von RHS.
3.2. Leistungsumfang.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von RHS. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. RHS leistet ausschließlich gegenüber Konsumenten für öffentliche Äußerungen durch RHS oder durch den Hersteller gewähr, es sei denn, dass RHS diese öffentlichen Äußerungen nicht kannte, nicht kennen musste, oder diese Äußerungen vor Abschlusses des Vertrages berichtigt wurden oder der Vertragsabschluss durch diese Äußerungen nicht beeinflusst wurde.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
3.3. Fachgerechte Leistung.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet RHS eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat RHS bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
3.4. Austauschbare Leistungen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist RHS berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
3.5. Fremdleistungen. RHS ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
3.6. Vereinbarte Fremdleistungen.
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist RHS berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von RHS. RHS haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet RHS überhaupt nicht für den Dritten.
Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen RHS und dem Auftraggeber keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. Vertragsinhalte vereinbart wurden, gilt für den Auftraggeber im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von RHS die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Auftraggebers der gesamte Inhalt des Vertrages des Dritten.
RHS ist nicht verpflichtet, die Vertragsbedingungen von Dritten, welche vereinbarte Fremdleistungen erbringen, zu überprüfen. Dies ist Aufgabe des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass viele Fremdleistungen nur zu standardisierten, nicht beeinflussbaren Bedingungen in Anspruch genommen werden können, oft ausländisches Recht und Gerichtsstand vorsehen sowie unvorhersehbaren und unabwendbaren Änderungen unterliegen können.
RHS hat lediglich die Leistungsbeschreibung auf Tauglichkeit zu prüfen. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung selbst zu prüfen.
Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des Vertrages zwischen RHS und dem Auftraggeber hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung von RHS beauftragten Fremdleistungen nach Ende der Laufzeit des Vertrages zwischen RHS und dem Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
3.7. Teilbare Leistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist RHS berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.8. Verfall.
Der Auftraggeber hat alle bei RHS bestellten oder RHS zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist RHS berechtigt, Lagerkosten zu verrechnen sowie die Leistungen bei Verträgen mit Unternehmern nach drei Monaten und bei Verträgen mit Konsumenten nach sechs Monaten zu entsorgen und die Entsorgungskosten zu verrechnen.
3.9. Termine und Fristen.
Von RHS angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.10. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für RHS unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei RHS oder ihren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat RHS den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat RHS unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch RHS erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch RHS bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den RHS dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern RHS aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist RHS unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird RHS von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber RHS zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
3.12. Eingriffe des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von RHS eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von RHS, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
3.13. Prüfpflichten von RHS.
RHS haftet nur dafür, dass die von RHS erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.
RHS hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch RHS erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit RHS auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens RHS Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von RHS gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
3.14. Recht auf das Endprodukt.
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat RHS auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
3.15. Referenz.
RHS ist berechtigt, auf allen von RHS für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf RHS und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von RHS Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
4. Service- und Wartung.
Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von RHS Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet RHS keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
5. Entgelt
5.1. Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von RHS bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
5.2. Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge von RHS gegenüber Unternehmern sind unverbindlich.
Dasselbe gilt gegenüber Konsumenten, wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat RHS den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
5.3. Zusatzleistungen.
Alle Leistungen von RHS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
5.4. Kostenvorschuss.
RHS ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
5.5. Teilleistungen.
RHS ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
5.6. Ungerechtfertigter Rücktritt.
Für den Fall, dass der Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von RHS ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt RHS trotzdem das vereinbarte Honorar. RHS muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn RHS aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
5.7. Preisanpassung.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist RHS berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von RHS nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist RHS berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von RHS beeinflussbar ist.
Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgeltes.
6. Zahlung
6.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit.
Die Rechnungen von RHS sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Online-Geschäften mit der Bestellung und sonst binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Übergabe bzw. ein Versand der Waren bzw. die Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
6.2. Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von RHS an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart.
Im Falle des Verzuges ist RHS berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch RHS zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch RHS bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer RHS erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an RHS ab. RHS ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
6.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
Unternehmer sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von RHS aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von RHS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Unternehmern ist ausgeschlossen.
6.4. Zahlungsverzug.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
6.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann RHS sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist RHS berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist RHS auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist RHS berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann RHS selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
6.6. Ratenzahlung.
Soweit RHS und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
7. Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot
7.1. Datenschutz durch RHS.
Es gilt die Datenschutzerklärung von RHS.
7.2. Datenschutz durch den Auftraggeber.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von RHS bzw. deren betroffene Mitarbeiter durch den Auftraggeber zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.
Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages. Das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht vergeben werden kann.
Eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Auftraggebern zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten von RHS, abgesehen von der Weitergabe an zur Vertragsabwicklung notwendige Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., ist nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. mit Einwilligung von RHS zulässig.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten von RHS zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge zu speichern.
7.3. Geheimhaltung.
Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über RHS, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
7.4. Abwerbeverbot.
Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von RHS abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
8. Haftung
8.1. Gefahrenübergang.
Beim Versand von Waren an Unternehmer geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald RHS die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten RHS mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
8.2. Rügeverpflichtung des Unternehmers.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch RHS, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch RHS erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Unternehmer ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.
Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat RHS alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
8.3. Garantie.
Soweit die von RHS vertriebenen Produkte über eine Herstellergarantie verfügen, ist diese Herstellergarantie direkt bei den Herstellern geltend zu machen.
Im Fall einer Garantiezusage durch RHS beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.
Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet RHS für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
8.4. Gewährleistung.
Gegenüber Unternehmern ist das Recht auf Gewährleistung auf 6 Monate und das Recht zum Gewährleistungs-Regress auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt bzw. bei gebrauchten Waren vollständig ausgeschlossen.
Unternehmern steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von RHS zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmern weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
8.5. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.
Gegenüber Unternehmern ist das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
8.6. Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von RHS beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
8.7. Beweislast.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von RHS ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
8.8. Nachfrist.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung sind Unternehmer erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn diese RHS schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt haben. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
8.9. Vertragsrücktritt.
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, mittels eingeschriebenen Briefs, zu erklären.
9. Widerrufsrecht von Konsumenten & Online Streitbeilegung
9.1. Widerrufsrecht.
Konsumenten haben im Fernabsatz und bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
9.2. Widerrufsfrist.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
• im Falle eines Dienstleistungsvertrags ab dem Vertragsabschluss
• bzw. im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Waren ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat;
• bzw. im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Konsument im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, ab dem Tag an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat;
• bzw. im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat;
• bzw. im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Konsumenten die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
9.3. Erklärung des Widerrufs.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Konsumenten RHS [R H S GmbH, Pebering Straß 21, 5301 Eugendorf, Tel. 06225/20410, office@rhs-installationen.at] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Fax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Konsumenten können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
9.4. Muster-Widerrufs-Formular.
(Um den Vertrag zu widerrufen, ist bitte dieses Formular ausfüllen und zurückzusenden.)
—
An die
R H S GmbH
Pebering Straß 21
5301 Eugendorf
Tel. 06225/20410
office@rhs-installationen.at
—
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgend
en Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
—
Bestellt am (*)
Erhalten am (*)
—
Name des/der Verbraucher(s)
—
Anschrift des/der Verbraucher(s)
—
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
—
Datum
—
(*) Unzutreffendes streichen.
9.5. Folgen des Widerrufs.
Wenn Konsumenten einen Vertrag widerrufen, hat RHS alle Zahlungen, die RHS vom Konsumenten erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Konsument eine andere Art der Lieferung als die von RHS angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei RHS eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet RHS dasselbe Zahlungsmittel, das der Konsument bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Konsumenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Konsumenten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Der Konsument hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Konsument RHS über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an RHS zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Konsument die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
RHS kann die Rückzahlung verweigern, bis RHS die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Konsument den Nachweis erbracht hat, dass der Konsument die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Konsument trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Der Konsument muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
9.6. Ausschluss des Widerrufsrechts.
Der Konsument hat unter anderem kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, einen Betrag von 50 EUR übersteigenden Verträgen über:
a. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
b. Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
c. Dienstleistungen, wenn RHS – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Konsumenten sowie einer Bestätigung des Konsumenten über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
d. dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument RHS ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt RHS bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Konsument nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert RHS Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Konsumenten hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.
9.7. Online Streitbeilegungsplattform.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten hat die EU eine „Online Streitbeilegungsplattform“ (ec.europa.eu/odr) errichtet. RHS entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht RHS unter office@rhs-installationen.at zur Verfügung.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Anzuwendendes Recht.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und RHS ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2. Zwingendes Verbraucherrecht.
Bei Geschäften mit einem Konsumenten sind zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden, wenn RHS seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet hat.
10.3. Gerichtsstand.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen RHS und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. RHS ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von RHS und des Unternehmers berechtigt.
1. Datenschutz
1.1. Datenschutz durch RHS.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffene Mitarbeiter durch RHS zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgt auf Grundlage der freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten), des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften. Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zum Abschluss des Vertrages. Die Nichterteilung der Einwilligung bzw. das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht übernommen werden kann.
1.2. Weiterverarbeitung.
Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung der Daten durch RHS zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung. Weiterverarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund der Grundlage einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers. Zur Erteilung der Einwilligung besteht keine Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte nur zur Folge, dass der Auftraggeber keine Werbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.
1.3. Weitergabe.
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
1.4. Weltweite Verarbeitung.
Der Auftraggeber willigt in die weltweite Verarbeitung seiner Daten, insbesondere zum Zweck des Remote-Zugriffs durch RHS zum Zweck auftragsbezogener Verarbeitungsvorgänge, z.B. in Notfällen während Dienstreisen von RHS, ein.
1.5. Speicherdauer.
Die Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge gespeichert.
1.6. Widerrufsrecht.
Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. In diesem Fall wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.
1.7. Widerspruchsrecht.
Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
1.8. Betroffenenrechte.
Der Auftraggeber bzw. dessen betroffene Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Telefon: +43 1 531 15 - 202525, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).
2. Schlussbestimmungen.
2.1. AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RHS.
Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbsordung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz
RHS GmbH
Straß 21
5301 Eugendorf
Österreich